Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt. 51 Freizeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/51#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/51#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Sicherungsverwahrten an die Behandlung heranzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 51 BaySvVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 27.06.2022 – 203 StObWs 113/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.