Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 52 Zeitungen und Zeitschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/52#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/52#abs-2 (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Sicherungsverwahrten vorenthalten werden, wenn sie das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

Art 51 Art 53