Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt. 10 Behandlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/10#abs-1 (1) Den Sicherungsverwahrten sind die zum Erreichen der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/10#abs-2 (2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Sicherungsverwahrten sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 10 BaySvVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 02.02.2018 – 2 Ws 193/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.