Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 48 Religiöse Veranstaltungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/48#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/48#abs-2 (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden Sicherungsverwahrte zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/48#abs-3 (3) Sicherungsverwahrte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.

Art 47 Art 49