Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 43 Eigengeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/43#abs-1 (1) Als Eigengeld werden gutgeschrieben

1. eingebrachtes Geld,

2. Vergütung im Sinn von Art. 39 Abs. 3 Satz 1, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird,

3. Bezüge der Sicherungsverwahrten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), soweit diese Bezüge nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,

4. Geld, das für die Sicherungsverwahrten eingezahlt wird.

Art. 44 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/43#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrten können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Art. 20 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 42 Art 44