Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 35 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/35#abs-1 (1) Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, einer Beschäftigung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Art. 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie Art. 56 und 57 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/35#abs-2 (2) Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegensteht oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/35#abs-3 (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Sicherungsverwahrten überwiesen wird.

Art 34 Art 36