Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen
BaySuehneV§ 4
Stand: 25.08.2026
Über das Ergebnis des Sühneversuchs ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie erschienen sind, aufzuführen. Ist ein Vergleich zustandegekommen, so ist dessen Inhalt im einzelnen anzugeben.