Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen
BaySuehneV§ 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/5#abs-1 (1) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/5#abs-2 (2) Erfolglos ist der Sühneversuch, wenn entweder beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustandegekommen ist oder wenn auf ordnungsmäßige Ladung zwar der Antragsteller erschienen, der Antragsgegner aber ausgeblieben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/5#abs-3 (3) Im Zeugnis ist anzugeben, aus welchem Grund der Sühneversuch erfolglos war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/5#abs-4 (4) Ist der Antragsteller ausgeblieben, so kann er einen neuen Sühnetermin beantragen.