nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BaySuehneV (Bayern)

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das Ergebnis des Sühneversuchs ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie erschienen sind, aufzuführen. Ist ein Vergleich zustandegekommen, so ist dessen Inhalt im einzelnen anzugeben.