Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen
BaySuehneV§ 3
Stand: 25.08.2026
Die Vergleichsbehörde soll ernstlich auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere die Aussöhnung der Parteien, hinwirken. Sie kann zu diesem Zweck schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.