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§ 3 BaySuehneV (Bayern)

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergleichsbehörde soll ernstlich auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere die Aussöhnung der Parteien, hinwirken. Sie kann zu diesem Zweck schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.