Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen
BaySuehneV§ 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/2#abs-1 (1) Die für die Vornahme von Sühneversuchen zuständige Stelle der Gemeinde (Vergleichsbehörde) beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/2#abs-2 (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beistände können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für Rechtsanwälte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/2#abs-3 (3) Die Vergleichsbehörde kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn es der gütlichen Erledigung der Sache dienlich ist.