nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BaySuehneV (Bayern)

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Vornahme von Sühneversuchen zuständige Stelle der Gemeinde (Vergleichsbehörde) beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beistände können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für Rechtsanwälte.

(3) Die Vergleichsbehörde kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn es der gütlichen Erledigung der Sache dienlich ist.

---

Zitiervorschlag: § 2 BaySuehneV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuehneV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
