Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 4 Stiftungsvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/4#abs-1 (1) Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden in der Regel als Arbeitnehmer der Stiftung beschäftigt. Die Vergütung dieser Vorstandsmitglieder darf die Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/4#abs-2 (2) Ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/4#abs-3 (3) Beamten des Freistaates Bayern, die im Nebenamt zum Vorstandsmitglied berufen werden, kann eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der für die Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften gewährt werden.

§ 3 § 5