Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 3 Stiftungsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

§ 2 § 4