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# § 4 BaySuddtSts (Bayern) — Stiftungsvorstand

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden in der Regel als Arbeitnehmer der Stiftung beschäftigt. Die Vergütung dieser Vorstandsmitglieder darf die Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst nicht übersteigen.

(2) Ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Beamten des Freistaates Bayern, die im Nebenamt zum Vorstandsmitglied berufen werden, kann eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der für die Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BaySuddtSts (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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