Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung
BaySuddtSts§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn dies wenigstens von einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich verlangt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-2 (2) Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt durch schriftliche Einladung, die die Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthält. Die Einladung soll den Mitgliedern des Stiftungsrats spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-3 (3) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Geschäftsordnung kann eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-4 (4) Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluß des betreffenden Mitglieds. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied kann bei Sitzungen des Stiftungsrats die Verhandlungsleitung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-6 (6) Die Ergebnisse der Sitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Mitglied des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist, das die Verhandlungsleitung der Sitzung innehatte. Zur Fertigung der Niederschrift können Bedienstete der Stiftung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-7 (7) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Stiftungsrats und der beratenden Arbeitsausschüsse jederzeit beratend teilnehmen. Dasselbe gilt für Vertreter der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/9#abs-8 (8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.