Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 30 Stichproben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/30#abs-1 (1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 24 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/30#abs-2 (2) Gegenstand der Stichprobe ist
1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/30#abs-3 (3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Teilen 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.