Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 29 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/29#abs-1 (1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 23 Abs. 4 kann bei einer Bündelakkreditierung mehrere Studiengänge umfassen. Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/29#abs-2 (2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/29#abs-3 (3) Eine Teil-Systemakkreditierung kann insbesondere durchgeführt werden, wenn
1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule eingebettet ist und
3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.