Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 31 Kombinationsstudiengänge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/31#abs-1 (1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/31#abs-2 (2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Abs. 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/31#abs-3 (3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/31#abs-4 (4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Abs. 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/31#abs-5 (5) Teil 4 bleibt im Übrigen unberührt.