Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

BayStudAkkV

§ 19 Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß den Teilen 2 und 3 verantwortlich. Die akademische Grade verleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

§ 18 § 20