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§ 19 BayStudAkkV (Bayern) — Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß den Teilen 2 und 3 verantwortlich. Die akademische Grade verleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.