Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 20 Hochschulische Kooperationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/20#abs-1 (1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die den akademischen Grad verleihende Hochschule oder gewährleisten die den akademischen Grad verleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts. Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrundeliegenden Vereinbarungen dokumentiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/20#abs-2 (2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst den akademischen Grad verleiht und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/20#abs-3 (3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder beteiligten Hochschule erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.