Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 6 Stiftungsvorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor. Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/6#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/6#abs-3 (3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Nürnberg.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/6#abs-4 (4) Der Geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/6#abs-5 (5) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.