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Art 7 BayStthNStif (Bayern) — Zusammensetzung des Stiftungsrats

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt und abberufen werden. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person vertreten lassen.

(4) Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.