Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt. 10 Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
Stand: 25.08.2026
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Nürnberg zurück.