Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

BayStthNStif

Art 11 Stiftungssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/11#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/11#abs-2 (2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheint. Sie ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.

Art 10 Art 12