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Art 10 BayStthNStif (Bayern) — Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Nürnberg zurück.