Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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Art 61 Straßenaufsichtsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-1 (1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-2 (2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-3 (3) Straßenaufsichtsbehörden sind

1. für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,

2. im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

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