Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 61 Straßenaufsichtsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-1 (1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-2 (2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/61#abs-3 (3) Straßenaufsichtsbehörden sind
1. für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
2. im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.