Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 60 Fachtechnische Bedienstete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 9) der erforderlichen fachkundigen Personen zu bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-2 (2) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen obliegende Verwaltung von Straßen die notwendigen fachlich vorgebildeten und geeigneten Bediensteten einzustellen. Hierzu gehört mindestens eine Fachkraft mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Bauingenieurwesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-3 (3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.