Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art 60 Fachtechnische Bedienstete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 9) der erforderlichen fachkundigen Personen zu bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-2 (2) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen obliegende Verwaltung von Straßen die notwendigen fachlich vorgebildeten und geeigneten Bediensteten einzustellen. Hierzu gehört mindestens eine Fachkraft mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Bauingenieurwesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/60#abs-3 (3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.

Art 59 Art 61