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Art 61 BayStrWG (Bayern) — Straßenaufsichtsbehörden

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.

(3) Straßenaufsichtsbehörden sind

1. für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,

2. im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.