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BayStrWG

Art 48 Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-1 (1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege, Radwege und Parkplätze, die nicht nach Art. 42 Abs. 3 in der Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-2 (2) Für diese Bestandteile der Ortsdurchfahrten gelten die Art. 44 und 45, für die Gehwege auch Art. 47 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-3 (3) Art. 47 Abs. 3 gilt für die Gehwege aller Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen entsprechend.

Art 47 Art 49