Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 48 Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-1 (1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege, Radwege und Parkplätze, die nicht nach Art. 42 Abs. 3 in der Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-2 (2) Für diese Bestandteile der Ortsdurchfahrten gelten die Art. 44 und 45, für die Gehwege auch Art. 47 Abs. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/48#abs-3 (3) Art. 47 Abs. 3 gilt für die Gehwege aller Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen entsprechend.