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BayStrWG

Art. 41 Träger der Straßenbaulast

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Träger der Straßenbaulast sind:

1. für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,

2. für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).

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