Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 41 Träger der Straßenbaulast
Stand: 25.08.2026
Träger der Straßenbaulast sind:
1. für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
2. für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 41 BayStrWG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.