Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 40 Enteignung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/40#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/40#abs-2 (2) Der nach Art. 38 festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/40#abs-3 (3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1958 bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 40 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 6.11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 7.11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 6/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten FlächenZitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 7/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen; städtebauliches Planungsinstrument determiniert die Wahl der städtebaulichen Enteignungsgrundlage
- VGH Bayern, 10.03.2022 – 8 AS 22.40002Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.