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Art 41 BayStrWG (Bayern) — Träger der Straßenbaulast

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Träger der Straßenbaulast sind:

1. für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,

2. für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).