Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 39a Planergänzung und ergänzendes Verfahren
Stand: 25.08.2026
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.