Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs
Stand: 25.08.2026
Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.