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Art 15 BayStrWG (Bayern) — Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.