Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 16 Verunreinigung
Stand: 25.08.2026
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.