Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/3#abs-1 (1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung– DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/3#abs-2 (2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt und von dort – auch in aufbereiteter Form – rückübermittelt werden.