Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 8 Aufgaben des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Näheres regelt die Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/8#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/8#abs-3 (3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.