Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

BayStaatsphilErrG

Art 9 Stiftungssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/9#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. Die Satzung wird durch den Stiftungsrat erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/9#abs-2 (2) Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Stiftungsrats. Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Art 8 Art 10