(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.