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Art 8 BayStaatsphilErrG (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Näheres regelt die Stiftungssatzung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.

(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.