Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 7 Stiftungsrat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus:
1. dem für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständigen Staatsminister des Freistaates Bayern,
2. einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
3. dem Oberbürgermeister der Stadt Bamberg,
4. dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberfranken,
5. dem Landrat des Landkreises Bamberg und
6. dem Regierungspräsidenten von Oberfranken.
Die in Satz 1 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-2 (2) Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen, maximal dürfen dem Stiftungsrat zehn Mitglieder angehören. Die weiteren Mitglieder können vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-3 (3) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweils zuständige Staatsminister oder seine Vertretung (Abs. 1 Satz 2). Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden oder seine Vertretung in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-4 (4) Die Stimmenzahl im Stiftungsrat verteilt sich wie folgt:
1.
der für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständige Staatsminister
10 Stimmen,
2.
der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg
5 Stimmen,
3.
der Bezirkstagspräsident
3 Stimmen,
4.
der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
2 Stimmen.
Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsrats verfügen über je eine Stimme. Weiteres regelt die Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-5 (5) Dem Stiftungsrat darf der Stiftungsvorstand nicht als Mitglied angehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/7#abs-6 (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.