Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

BayStaatsphilErrG

Art 5 Stiftungsorgane

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand und

2. der Stiftungsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/5#abs-2 (2) Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

Art 4 Art 6