Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 5 Stiftungsorgane
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/5#abs-2 (2) Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.