Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 4 Stiftungsmittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/4#abs-1 (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,
3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/4#abs-2 (2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat genehmigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/4#abs-3 (3) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.