Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 6 Stiftungsvorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Intendanten des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/6#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie der Satzung und entsprechend den Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet. Näheres regelt die Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/6#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretung des Stiftungsvorstands im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.