Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern
BayStaatsFoeV§ 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsFoeV/3#abs-1 (1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsFoeV/3#abs-2 (2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.