Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern

BayStaatsFoeV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsFoeV/2#abs-1 (1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsFoeV/2#abs-2 (2) Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.

§ 1 § 3