(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
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(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.