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§ 3 BayStaatsFoeV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.

(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.